Jahrbuch / Institut für Deutsche Sprache
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- 2015
Dieser Beitrag ist ein Argument für die Subsumption grammatischer Analyse sprachlicher Formen unter die Analyse kommunikativer Praktiken. Er beschreibt zunächst ein Phänomen, das regelmäßig beschreibende Handgesten begleitet (der Sprecher blickt auf die eigene, gestikulierende Hand) und diskutiert dann sprachliche Einheiten (Wörter und Konstruktionen) in vier Sprachen (Deutsch, Japanisch, Ilokano und US-Englisch), die ebenfalls regelmäßig mit beschreibenden Handgesten verbunden sind und diese gleichsam in die Struktur der sprachlichen Äußerung integrieren bzw. das Bindeglied einer bimodalen Beschreibung bilden. Man kann diese bimodalen Gebilde als sprachspezifische Konstruktionen fassen, aber ebenso als Sedimente zunächst sprachunabhängiger Praktiken, die sich spezifischer einzelsprachiger Ressourcen bedienen. Demgegenüber lassen sich gestische Beschreibungen selbst in der Regel nur als improvisierende Realisierungen von Praktiken (gestischen Beschreibungsmethoden) auffassen, nicht aber als Formen in einem je schon existierenden Formsystem. Wie neue sprachliche Formen durch die Rekonfiguration kommunikativer Praktiken sedimentiert werden und wie Form und Praktik einander bedingen, wird am Beispiel des neuen US-Englischen verbum dicendi ‚be like‘ illustriert.
:2001
Die juristische Arbeit besteht in der Entscheidung von Bedeutungskonflikten zur Festlegung auf Sprachnormen. Die deuten auf legitimatorische Standards und müssen angesichts der Vielfalt und Divergenz des Sprachgebrauchs immer wieder gesetzt und auch durchgesetzt werden. Das Normativitätsproblem verweist auf eine Praxis des Forderns und Lieferns von Gründen. Die juristische Entscheidung vollzieht sich im sozialen Raum eines diskursiven Verfahrens. In ihm geht es um einen Konflikt sich ausschließender Lesarten desselben Gesetzes. Es geht somit nicht um die Auffindung einer Sprachregel, sondern um eine Sprachnormierung. In der Frage der Legitimität einer Entscheidung über die widerstreitenden Lesarten liegt der Ansatzpunkt der verfahrensbezogenen Normen aus dem Umkreis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip kann als ein kodifizierter Sonderfall kommunikativer Ethik angesehen werden. Es kodifiziert eine bestimmte Kultur des Streitens, welche im juristischen Bereich durch Rechtsprechung und Lehre eine spezifische Ausprägung erfahren hat.
: 2000
Sprachkritik wurde in der Vergangenheit oftmals als reine Wortkritik betrieben. Exemplarisch werden in diesem Beitrag vier Themen aktueller wortbezogener Sprachkritik vorgestellt und kritisch diskutiert: die Kritik an Angloamerikanismen durch den „Verein zur Wahrung der deutschen Sprache", die Aktion „Unwörter des Jahres" (Horst Dieter Schlosser), das Konzept der „Plastikwörter" (Uwe Pörksen) und die „kontroversen Begriffe"(Georg Stötzel u. a.). Die Überlegungen münden in das Ergebnis, dass Wortkritik nur als Wortgebrauchskritik und Sprachkritik nur als Sprachgebrauchskritik (oder Diskurskritik) sinnvoll und begründet sind. Dabei ist zu bedenken, dass Sprachkritik keine Normen setzt, sondern Sprachgebrauchsnormen kritisch reflektiert und Alternativen aufzeigt.