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Sprache, Recht und Öffentlichkeit - Gesellschaftliche Relevanz des Themas aus linguistischer Sicht
(2002)
In Zeiten des moralischen oder technischen Wandels werden die in der Allgemeinsprache sedimentierten bzw. aufgehobenen Werte und Grenzlinien fragwürdig, und der allgemeinsprachliche Diskurs gerät in Spannung zu den rechtsprachlichen Spezialdiskursen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Was man sagt, was sagen wir, wann - im Hinblick auf die Abtreibungsproblematik oder das Klonen von Embryonen - „das Leben" oder „Leben" beginne, ab wann, sagt man, sagen wir, sei - im Hinblick auf die Organverpflanzung - „der Mensch tot"? Soll die gleichgeschlechtliche Partnerschaft eine „Ehe" genannt werden, sollten RU 486 und Viagra „Medikamente" oder „Tötungspille" bzw. „Lifestylepille" heißen? Über diese und ähnliche Sach- und Sprachfragen wird bei der Rechtsformulierung im Parlament und seinen Nebenorganen .parliert' oder bei der Rechtsprechung im Gericht das Urteil „im Namen des Volkes" (heißt das auch im Namen der Sprache des Volkes?) gesprochen. Was in solchen Brisanzphasen aus sprachwissenschaftlicher Perspektive augenscheinlich wird, soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden: Einmal geht es um die in den frühen 80er Jahren beobachtbare Wandlung der Verwendung des Wortes Bullen (als Bezeichnung von Polizisten) vom beleidigenden Schimpfwort zur umgangssprachlichen Fremd- und Selbstbezeichnung (in Filmen des Schimanski-Genres bzw. in Ausdrücken wie Bullenballett, Bullenorden) und um die analoge Wandlung in der Rechtsprechung über dieses problematische „Sprachdelikt". Zum anderen geht es um den medien öffentlichen und parlamentarisch-öffentlichen Streit um die Artikulation eines neuen Grenzpunktes zwischen Leben und Tod im Hinblick auf die Organverpflanzung. Dabei besteht das sprachlich Dilemmatische dieses Problemverhalts darin, dass zum Zeitpunkt des Hirntodes der Mensch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes durch das Grundgesetz „so tot wie nötig" und vom Standpunkt der Organspende aus „so lebendig wie möglich" sein soll. Immer handelt es sich auch um sprachliche Handlungen mit immensen gesellschaftlichen Folgen.
Sprache und Recht
(2002)
Der Tagungsband möchte das interdisziplinäre Gespräch zwischen Sprach- und Rechtswissenschaft ein weiteres Mal und vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen anregen.
Die hierfür ausgewählten Themen werden sowohl aus linguistischer wie aus juristischer Perspektive, d.h. von Sprachwissenschaftlerinnen und Sprachwissenschaftlern sowie von Juristen beleuchtet: Verhältnis von Sprache, Recht, Öffentlichkeit und Politik, Kommunikation vor Gericht, eine z.T. sprach- bzw. rechtsphilosophische Sicht auf rechtsrelevante Äußerungen, Fragen der Auslegung inbesondere angesichts der verzweigten Intertextualität des Rechts, historische und aktuelle (auf die europäische Einigung zurückzuführende) Wandlungen von Rechts- und Sprachsystemen, der Nutzen der Linguistik für die Kriminologie sowie Ursachen und Lösungen für die Schwerverständlichkeit von Gesetzen.
Der Beitrag vermittelt den Gegenstand ‚Sprache und Judentum‘ im Zeichen religiöser Kommunikativität und Judentum als kommunikativ-performatives religiöses Glaubenssystem. Die Spezifizierung des allgemein-religiösen Phänomens der Kommunikativität in Bezug auf die jüdische Religion besteht demzufolge darin, das generell für Religionen geltende Phänomen qualitativ hinsichtlich seiner Ausprägungen als Proprium religiöser jüdischer Praxis darzustellen. Diese Ausprägungen werden kulturanalytisch beschrieben mit den Kategorien ‚kulturelles Gedächtnis‘, ‚rituelle Kommunikation‘ und ‚kulturelles Zeichensystem‘. Ihnen zugeordnet sind die jeweils entsprechenden zentralen religiösen Performanzen der jüdischen Tradition.
Das Recht überbringt seine Verbindlichkeiten durch Sprache, nimmt damit kulturelle Gemeinsamkeiten der Rechtsgemeinschaft auf und regelt in dieser Kontinuität von Sprache und Kultur eine Ordnung des mitmenschlichen Zusammenlebens. Dabei bemüht sich die Rechtssprache um Nüchternheit und Rationalität, um ihre Aussagen möglichst verlässlich zu überbringen. Allerdings ist jeder Rechtssatz auslegungsbedürftig, weil die Vielfalt der regelungsbedürftigen Fälle oft nicht vorausgesehen und auch nicht prägnant begriffen werden kann, das Verstehen der Aussage auch vom Gesetzesadressaten abhängt, die Rechtssprache vielfach wegen ihrer Verbindlichkeit auch auf Sprachumdeuter und Sprachfälscher trifft. Die Bestimmtheit eines Rechtssatzes unterscheidet sich nach der Striktheit der Anordnung, der Spezialität des Regelungsbereichs, der Vervollständigung der Regel durch die Realität oder durch die Autorität des Regelnden. Interpret des Rechts ist dessen Sprecher. Zunächst spricht der Gesetzgeber im Gesetzestext bewusst in einer entpersönlichten Form, um ein Höchstmaß an Objektivität, Problemoffenheit und Allgemeinheit sicherzustellen. Sodann steht der Rechtsstaat für Nachfragen zu dem mit seinem Wort Gemeinten bereit. Er spricht durch die gesetzesanwendende Behörde mit dem Betroffenen über Inhalt und Auswirkungen des Gesetzes in der konkreten Lebenssituation, zieht Folgerungen aus dem Gesetz für den Einzelfall in der sprachlichen Form eines Verwaltungsaktes, eröffnet für den nicht einverstandenen Adressaten die Möglichkeiten von Widerspruch oder Einspruch, garantiert bei zweifelhaftem oder streitigem Recht den Weg zu den Gerichten, zur Recht-Sprechung. Der Verfassungsstaat unterliegt also nicht dem Irrtum, allein durch den Wortlaut des Gesetzes gleiche Rechtsfolgen an alle Gesetzesadressaten überbringen und diese auch für zukünftige, noch nicht vorausgesehene Anfragen an das Recht festschreiben zu können. Die Bindung der Rechtsgemeinschaft an das Recht wird in einem arbeitsteiligen Sprachvorgang gesichert: Der Gesetzgeber regelt die langfristigen, generellen, auf Dauer verbindlichen Vorgaben; die Verwaltung verdeutlicht diese Vorgaben für Gegenwart und Einzelfall; die Rechtsprechung überprüft diese Gesetzesanwendung in der Verantwortlichkeit des letztverbindlichen Sprechers. Der Rechtsstaat ist stets offen für das Gespräch über die geltenden Rechtsverbindlichkeiten und ihre Auswirkungen im individuellen und konkreten Einzelfall.