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Anhand eines Fallbeispiels wird gezeigt, dass in der praktischen Arbeit des EuGH Rechtsarbeit und Spracharbeit eng miteinander verflochten sind. Wenn es in einem strittigen Fall um die konkrete Ausarbeitung einer haltbaren Sachverhaltsbeschreibung geht, zeigt sich, dass die Rechtsarbeit und die Spracharbeit des Gerichts eigentlich identisch sind. In einem solchen Fall ist es für das Gericht nützlich und günstig, wenn es auf so viele sprachliche Formulierungen (auch in verschiedenen Sprachen) zurückgreifen kann wie möglich. Das Ziel ist, möglichst viele Interpretationen in Betracht zu ziehen, um das Urteil bestandssicher zu machen. In dieser Situation sind Vorschläge, das Sprachenspektrum, in dem der EuGH arbeitet, im Vorhinein und generell einzuschränken, kontraproduktiv.
Der Beitrag nimmt die sprachlichen Defizite aufs Korn, die sich in fast allen deutschen Landesverfassungen finden und leider zahlreiche Novellierungen überdauert haben. Verschraubte Syntax und altertümlicher Fachjargon führen zu missverständlichen, oft unfreiwillig komischen Texten. Besonders die Sprache der Verfassungen Bayerns und Baden-Württembergs ist reparaturbedürftig: Diesen beiden Gesetzeswerken sind die meisten Beispiele für solch stilistisches Unvermögen entnommen.
Zur Kultur der Rechtssprache
(1984)
With recourse to a broader understanding of the concept of translation, the transfer of source texts in one variety into another variety of the same language can also be called translation. This paper focuses on the target language – or rather – the target variety “easy-to-read language”, which is meant to make texts comprehensible for people with communication limitations. Considering its origins in the disability rights movement, the aim is to inform affected persons about their rights and democratic processes, i.e. to translate especially legal texts into the so-called easy-to-read language. Although there is a whole range of rules and guidelines for formulating in easy-to-read language, ”none offers a sufficient approach for translation into easy-to-read language“ (Bredel & Maaß, 2016a, p. 109). Standardization of the variety is also still a long way off. On the one hand, the contribution takes stock of legal regulations in easy-to-read language. On the other hand, four versions of the Federal Participation Law in easy-to-read language are analysed with regard to their external features and the constructions used to explain technical terminology. The analysis shows that legal texts in easy-to-read language are (still) quite limited in number and are also difficult to find. Concerning the second part, the constructions used exhibit a great structural variance, both intra- and intertextually. It is therefore questionable whether the addressees can access the texts independently. Also, it is still necessary to make the rules, the formulations of the rules and the implementations clearer so that the translations fulfil their function.
Die juristische Arbeit besteht in der Entscheidung von Bedeutungskonflikten zur Festlegung auf Sprachnormen. Die deuten auf legitimatorische Standards und müssen angesichts der Vielfalt und Divergenz des Sprachgebrauchs immer wieder gesetzt und auch durchgesetzt werden. Das Normativitätsproblem verweist auf eine Praxis des Forderns und Lieferns von Gründen. Die juristische Entscheidung vollzieht sich im sozialen Raum eines diskursiven Verfahrens. In ihm geht es um einen Konflikt sich ausschließender Lesarten desselben Gesetzes. Es geht somit nicht um die Auffindung einer Sprachregel, sondern um eine Sprachnormierung. In der Frage der Legitimität einer Entscheidung über die widerstreitenden Lesarten liegt der Ansatzpunkt der verfahrensbezogenen Normen aus dem Umkreis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip kann als ein kodifizierter Sonderfall kommunikativer Ethik angesehen werden. Es kodifiziert eine bestimmte Kultur des Streitens, welche im juristischen Bereich durch Rechtsprechung und Lehre eine spezifische Ausprägung erfahren hat.
Weltansichten aus sprachlicher und rechtlicher Perspektive. Zur Ontisierung von Konzepten des Rechts
(2008)
Vorwort der Herausgeberin
(2002)