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„Das Wort Beleidigung wird im Strafrecht in sehr verschiedener Bedeutung gebraucht", heißt es in einer Dissertation von 1933. Die Frage war mir gestellt: Was können Linguisten beitragen zur Rechtssprechung? Beleidigen scheint auf den ersten Blick ein kommunikativer Akt. Zu einem solchen hätte die Linguistik gewiss etwas zu sagen. Hier werden einige Ansatzpunkte für linguistische Fragestellungen am Beispiel des Beleidigens freigelegt. Grundlage für die Skizze ist eine Aktbeschreibung.
Das Recht überbringt seine Verbindlichkeiten durch Sprache, nimmt damit kulturelle Gemeinsamkeiten der Rechtsgemeinschaft auf und regelt in dieser Kontinuität von Sprache und Kultur eine Ordnung des mitmenschlichen Zusammenlebens. Dabei bemüht sich die Rechtssprache um Nüchternheit und Rationalität, um ihre Aussagen möglichst verlässlich zu überbringen. Allerdings ist jeder Rechtssatz auslegungsbedürftig, weil die Vielfalt der regelungsbedürftigen Fälle oft nicht vorausgesehen und auch nicht prägnant begriffen werden kann, das Verstehen der Aussage auch vom Gesetzesadressaten abhängt, die Rechtssprache vielfach wegen ihrer Verbindlichkeit auch auf Sprachumdeuter und Sprachfälscher trifft. Die Bestimmtheit eines Rechtssatzes unterscheidet sich nach der Striktheit der Anordnung, der Spezialität des Regelungsbereichs, der Vervollständigung der Regel durch die Realität oder durch die Autorität des Regelnden. Interpret des Rechts ist dessen Sprecher. Zunächst spricht der Gesetzgeber im Gesetzestext bewusst in einer entpersönlichten Form, um ein Höchstmaß an Objektivität, Problemoffenheit und Allgemeinheit sicherzustellen. Sodann steht der Rechtsstaat für Nachfragen zu dem mit seinem Wort Gemeinten bereit. Er spricht durch die gesetzesanwendende Behörde mit dem Betroffenen über Inhalt und Auswirkungen des Gesetzes in der konkreten Lebenssituation, zieht Folgerungen aus dem Gesetz für den Einzelfall in der sprachlichen Form eines Verwaltungsaktes, eröffnet für den nicht einverstandenen Adressaten die Möglichkeiten von Widerspruch oder Einspruch, garantiert bei zweifelhaftem oder streitigem Recht den Weg zu den Gerichten, zur Recht-Sprechung. Der Verfassungsstaat unterliegt also nicht dem Irrtum, allein durch den Wortlaut des Gesetzes gleiche Rechtsfolgen an alle Gesetzesadressaten überbringen und diese auch für zukünftige, noch nicht vorausgesehene Anfragen an das Recht festschreiben zu können. Die Bindung der Rechtsgemeinschaft an das Recht wird in einem arbeitsteiligen Sprachvorgang gesichert: Der Gesetzgeber regelt die langfristigen, generellen, auf Dauer verbindlichen Vorgaben; die Verwaltung verdeutlicht diese Vorgaben für Gegenwart und Einzelfall; die Rechtsprechung überprüft diese Gesetzesanwendung in der Verantwortlichkeit des letztverbindlichen Sprechers. Der Rechtsstaat ist stets offen für das Gespräch über die geltenden Rechtsverbindlichkeiten und ihre Auswirkungen im individuellen und konkreten Einzelfall.
Parlamentarischer Diskurs als Schnittstelle zwischen politischer Allgemeinsprache und Rechtssprache
(2002)
Zu Beginn dieses Beitrages werden Debattenrede und Gesetz als die prototypischen Textsorten des parlamentarischen Diskurses miteinander konfrontiert. Ferner wird skizziert, in welcher Weise auf debattierte Gesetzentwürfe referiert wird. Im zweiten Teil wird der Blick erweitert auf die Vielfalt der Kommunikationstypen, Textsorten und intertextuellen Relationen, die den legislatorischen Prozess als Schnittstelle zwischen politischer Meinungsbildung und dem Formulieren von Gesetzen prägen. Im dritten und letzten Teil wird versucht, auf argumentationstheoretischer Grundlage deutlich zu machen, dass im parlamentarischen Diskurs keine Vermischung der Teilsysteme Politik und Recht stattfindet und dass dies sich insbesondere darin manifestiert, dass der Gesetzestext dort etwas gänzlich anderes ist als der Gesetzestext im Rechtssystem. Als Belegmaterial werden Texte aus drei parlamentarischen Beratungsprozessen beigezogen, die jeweils auf ihre Weise signifikant sind für legislatorische Kommunikation in der Bundesrepublik Deutschland: In Texten aus der Asylrechtsdebatte im Jahre 1993 geht es um eine Grundgesetzänderung. Die Texte zur Änderung des § 34 im Baugesetzbuch aus dem Jahr 1986 gehören dagegen der parlamentarischen Alltagsauseinandersetzung um ein „einfaches Gesetz" von weit geringerer politischer Brisanz an, beachtet vor allem in den betroffenen Fachkreisen. Der dritte Beratungsprozess, aus dem Texte herangezogen werden, betrifft das Ratifizierungsgesetz zu einem Staatsvertrag, und zwar einem der wichtigsten, der in den Jahrzehnten der deutschen Teilung abgeschlossen wurde: dem Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR im Jahre 1973.
Der Beitrag vermittelt den Gegenstand ‚Sprache und Judentum‘ im Zeichen religiöser Kommunikativität und Judentum als kommunikativ-performatives religiöses Glaubenssystem. Die Spezifizierung des allgemein-religiösen Phänomens der Kommunikativität in Bezug auf die jüdische Religion besteht demzufolge darin, das generell für Religionen geltende Phänomen qualitativ hinsichtlich seiner Ausprägungen als Proprium religiöser jüdischer Praxis darzustellen. Diese Ausprägungen werden kulturanalytisch beschrieben mit den Kategorien ‚kulturelles Gedächtnis‘, ‚rituelle Kommunikation‘ und ‚kulturelles Zeichensystem‘. Ihnen zugeordnet sind die jeweils entsprechenden zentralen religiösen Performanzen der jüdischen Tradition.
Seit Mitte der 1990er Jahre wird am Institut für deutsche Sprache (IDS) in Mannheim erforscht, wie der hochkomplexe Gegenstandsbereich „Grammatik“ unter Ausnutzung hypertextueller Navigationsstrukturen wissenschaftlich fundiert und anschaulich vermittelt werden kann. Eine zentrale Bedeutung kommt folglich einer konsistenten, theorieübergreifenden Vernetzung sämtlicher Textinhalte zu. Um eine automatisierbare Bezugnahme zwischen mit unterschiedlichem terminologischem Vokabular formulierten, aber das gleiche sprachliche Phänomen beschreibenden Inhalten zu befördern, bildet eine onomasiologisch konzipierte Terminologiedatenbank das Rückgrat des Online-Systems. Der Beitrag beschreibt Konzeption und Aufbau der skizzierten linguistischen Fachterminologie.