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In this paper, we investigate the practical applicability of Co-Training for the task of building a classifier for reference resolution. We are concerned with the question if Co-Training can significantly reduce the amount of manual labeling work and still produce a classifier with an acceptable performance.
We describe a simple and efficient Java object model and application programming interface (API) for (possibly multi-modal) annotated natural language corpora. Corpora are represented as elements like Sentences, Turns, Utterances, Words, Gestures and Markables. The API allows linguists to access corpora in terms of these discourse-level elements, i.e. at a conceptual level they are familiar with, with the flexibility offered by a general purpose programming language. It is also a contribution to corpus standardization efforts because it is based on a straightforward and easily extensible data model which can serve as a target for conversion of different corpus formats.
Kein Grund zur Panikmache
(2002)
Der Artikel beschreibt die Entwicklung eines sprachlichen Mythos, einer in Sprache entwickelten und gefassten, zu Propagandazwecken (miss)gebrauchten Konstruktion von Wirklichkeit, die nicht nur das Wirklichkeitsbild einer Epoche prägte, sondern in starkem Maße auch in die Wirklichkeit der davon betroffenen Menschen eingriff und diese veränderte. Die Legende vom Dolchstoß, vom hinterrücks verübten Mord am deutschen Frontsoldaten, vom Verrat aus den eigenen Reihen, wird von seinen Vertretern dazu benutzt, die eigene Verantwortung für die Niederlage der Deutschen im 1. Weltkrieg auf den politischen Gegner abzuwälzen, um diesen nicht nur politisch, sondern auch gesellschaftlich zu diffamieren. Doch war diese Legende kein spontanes Produkt einer von Chaos geprägten Nachkriegszeit, sondern sie gehörte bereits zum politischen Strategiespiel einer in der Bismarckzeit eingeführten Propagandaschlacht. In ihr wurde bereits die Erwartungshaltung geschürt, dass in der Stunde der Not Sozialdemokraten, Juden, Katholiken und Freimaurer das Vaterland nicht nur im Stich lassen, sondern es aus fehlender nationaler Gesinnung verraten würden. Die Sprachlichkeit dieser Vorgänge hervorzuheben, ist das besondere methodische und theoretische Anliegen des Artikels.
Johannes Merz, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519 [Rezension]
(2002)
Der Kurzbeitrag berichtet über ein Projekt ”Hypertextualisierung auf textgrammatischer Grundlage“ (HyTex), in dem erforscht wird, wie sich linear organisierte Dokumente mit semiautomatischen Methoden auf der Grundlage von textgrammatischem Markup und der linguistisch motivierten Modellierung terminologischen Wissens in delinearisierte Hyperdokumente überführen lassen. Ziel ist es, eine Sammlung von Fachtexten so in einen Hypertext zu überführen, dass terminologiebedingte Verständnisschwierigkeiten beim Lesen durch entsprechende Linkangebote aufgelöst werden, so dass die Fachtexte auch von Semi-Experten der Domäne selektiv gelesen werden können. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf der Modellierung terminologischen Wissens mit XML Topic Maps und dessen Stellenwert für die automatische Erzeugung von Hyperlinks.
Sprache, Recht und Öffentlichkeit - Gesellschaftliche Relevanz des Themas aus linguistischer Sicht
(2002)
In Zeiten des moralischen oder technischen Wandels werden die in der Allgemeinsprache sedimentierten bzw. aufgehobenen Werte und Grenzlinien fragwürdig, und der allgemeinsprachliche Diskurs gerät in Spannung zu den rechtsprachlichen Spezialdiskursen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Was man sagt, was sagen wir, wann - im Hinblick auf die Abtreibungsproblematik oder das Klonen von Embryonen - „das Leben" oder „Leben" beginne, ab wann, sagt man, sagen wir, sei - im Hinblick auf die Organverpflanzung - „der Mensch tot"? Soll die gleichgeschlechtliche Partnerschaft eine „Ehe" genannt werden, sollten RU 486 und Viagra „Medikamente" oder „Tötungspille" bzw. „Lifestylepille" heißen? Über diese und ähnliche Sach- und Sprachfragen wird bei der Rechtsformulierung im Parlament und seinen Nebenorganen .parliert' oder bei der Rechtsprechung im Gericht das Urteil „im Namen des Volkes" (heißt das auch im Namen der Sprache des Volkes?) gesprochen. Was in solchen Brisanzphasen aus sprachwissenschaftlicher Perspektive augenscheinlich wird, soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden: Einmal geht es um die in den frühen 80er Jahren beobachtbare Wandlung der Verwendung des Wortes Bullen (als Bezeichnung von Polizisten) vom beleidigenden Schimpfwort zur umgangssprachlichen Fremd- und Selbstbezeichnung (in Filmen des Schimanski-Genres bzw. in Ausdrücken wie Bullenballett, Bullenorden) und um die analoge Wandlung in der Rechtsprechung über dieses problematische „Sprachdelikt". Zum anderen geht es um den medien öffentlichen und parlamentarisch-öffentlichen Streit um die Artikulation eines neuen Grenzpunktes zwischen Leben und Tod im Hinblick auf die Organverpflanzung. Dabei besteht das sprachlich Dilemmatische dieses Problemverhalts darin, dass zum Zeitpunkt des Hirntodes der Mensch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes durch das Grundgesetz „so tot wie nötig" und vom Standpunkt der Organspende aus „so lebendig wie möglich" sein soll. Immer handelt es sich auch um sprachliche Handlungen mit immensen gesellschaftlichen Folgen.
Wer Gerechtigkeit will, bekommt ein Urteil. Das ist ein alter Spruch, der im Verhältnis zwischen Sender und Empfänger der Rechtsbotschaft immer neu institutionell umzusetzen und persönlich zu verarbeiten ist. Am Anfang steht die nicht fachlich gemeinte Rechtsfrage: Was hätte ich tun sollen? Sie muss nicht, aber sie kann einen Prozess in Gang setzen. Über das Zeichen, das eine Klage enthält, wird dann mit den Mitteln der Sprache justizöffentlich disponiert. Das Dispositiv der Justiz hat seinen Preis, und dieser Preis schlägt sich in medialen Kosten nieder: in Geldnachteilen, in Zeit und Wahrheit. Das sind die Kosten des Rechtsstaats, die sprachpragmatische Analysen beziffern können. - Und was gewinnt man statt dessen? Hier reicht die Spannweite vom Lobpreis der Ordnung über die schwache Trostrede, der Naturzustand des Kampfes aller gegen alle werde überwunden, bis zum resignativen Abschied, wonach gar nichts zu gewinnen und überhaupt nur Verluste zu realisieren seien, also eben der Rechtsstaat, aber nicht Gerechtigkeit zu erwarten steht. Semiotisch gesehen, gewinnt man mit dem Justizdispositiv auch nichts vom Kern des Rechts - das wäre gar nicht möglich - , sondern man erfahrt die Disposition darüber, was als Recht und Unrecht gilt. Das gerade ist Inhalt einer Entscheidung. Man weiss nachher, was als „Recht" gilt. Das bleibt äußerlich - zum Glück. Glauben muss man es nicht.
Die juristische Arbeit besteht in der Entscheidung von Bedeutungskonflikten zur Festlegung auf Sprachnormen. Die deuten auf legitimatorische Standards und müssen angesichts der Vielfalt und Divergenz des Sprachgebrauchs immer wieder gesetzt und auch durchgesetzt werden. Das Normativitätsproblem verweist auf eine Praxis des Forderns und Lieferns von Gründen. Die juristische Entscheidung vollzieht sich im sozialen Raum eines diskursiven Verfahrens. In ihm geht es um einen Konflikt sich ausschließender Lesarten desselben Gesetzes. Es geht somit nicht um die Auffindung einer Sprachregel, sondern um eine Sprachnormierung. In der Frage der Legitimität einer Entscheidung über die widerstreitenden Lesarten liegt der Ansatzpunkt der verfahrensbezogenen Normen aus dem Umkreis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip kann als ein kodifizierter Sonderfall kommunikativer Ethik angesehen werden. Es kodifiziert eine bestimmte Kultur des Streitens, welche im juristischen Bereich durch Rechtsprechung und Lehre eine spezifische Ausprägung erfahren hat.
Das Recht überbringt seine Verbindlichkeiten durch Sprache, nimmt damit kulturelle Gemeinsamkeiten der Rechtsgemeinschaft auf und regelt in dieser Kontinuität von Sprache und Kultur eine Ordnung des mitmenschlichen Zusammenlebens. Dabei bemüht sich die Rechtssprache um Nüchternheit und Rationalität, um ihre Aussagen möglichst verlässlich zu überbringen. Allerdings ist jeder Rechtssatz auslegungsbedürftig, weil die Vielfalt der regelungsbedürftigen Fälle oft nicht vorausgesehen und auch nicht prägnant begriffen werden kann, das Verstehen der Aussage auch vom Gesetzesadressaten abhängt, die Rechtssprache vielfach wegen ihrer Verbindlichkeit auch auf Sprachumdeuter und Sprachfälscher trifft. Die Bestimmtheit eines Rechtssatzes unterscheidet sich nach der Striktheit der Anordnung, der Spezialität des Regelungsbereichs, der Vervollständigung der Regel durch die Realität oder durch die Autorität des Regelnden. Interpret des Rechts ist dessen Sprecher. Zunächst spricht der Gesetzgeber im Gesetzestext bewusst in einer entpersönlichten Form, um ein Höchstmaß an Objektivität, Problemoffenheit und Allgemeinheit sicherzustellen. Sodann steht der Rechtsstaat für Nachfragen zu dem mit seinem Wort Gemeinten bereit. Er spricht durch die gesetzesanwendende Behörde mit dem Betroffenen über Inhalt und Auswirkungen des Gesetzes in der konkreten Lebenssituation, zieht Folgerungen aus dem Gesetz für den Einzelfall in der sprachlichen Form eines Verwaltungsaktes, eröffnet für den nicht einverstandenen Adressaten die Möglichkeiten von Widerspruch oder Einspruch, garantiert bei zweifelhaftem oder streitigem Recht den Weg zu den Gerichten, zur Recht-Sprechung. Der Verfassungsstaat unterliegt also nicht dem Irrtum, allein durch den Wortlaut des Gesetzes gleiche Rechtsfolgen an alle Gesetzesadressaten überbringen und diese auch für zukünftige, noch nicht vorausgesehene Anfragen an das Recht festschreiben zu können. Die Bindung der Rechtsgemeinschaft an das Recht wird in einem arbeitsteiligen Sprachvorgang gesichert: Der Gesetzgeber regelt die langfristigen, generellen, auf Dauer verbindlichen Vorgaben; die Verwaltung verdeutlicht diese Vorgaben für Gegenwart und Einzelfall; die Rechtsprechung überprüft diese Gesetzesanwendung in der Verantwortlichkeit des letztverbindlichen Sprechers. Der Rechtsstaat ist stets offen für das Gespräch über die geltenden Rechtsverbindlichkeiten und ihre Auswirkungen im individuellen und konkreten Einzelfall.
Vom Großen im Kleinen – Über kulturelle Ressourcen juristischer Interaktionen und Darstellungen
(2002)
Aus der Perspektive der linguistischen Verfahrensbeobachtung mit Tonbandaufnahme und anschließender Transkription wird der Versuch unternommen, die sprachlichen Verhaltensformen vor dem Einzelstrafrichter am Amtsgericht genauer zu sichten. Wie jede andere Kommunikation muss auch die gerichtliche Kommunikation darauf gerichtet sein, in der inhaltlichen Thematisierung des verhandelten Falles jeweils Verständigung zu erreichen über das, was verstanden und als was es verstanden wird. Juristisch kodifizierte Verfahrensschritte reichen zur Charakterisierung nicht aus. Anspielungen auf weiterreichende Themen und großräumige' Diskurseinlagerungen sind üblich. Sie bewirken, dass bestimmte Formulierungen und Details eher akzeptiert werden als andere, dass bestimmte Erzählungen leichter über- und angenommen werden als andere. Solche Einlagerungen fungieren als Plausibilisierungsschübe. Die Überzeugungskraft erhöht sich, wo kulturelle Ressourcen in die Formulierungen einfließen: märchenähnliche Analogien, mythische Erzählungen, allgemeinere kulturelle Schemata. Sie tragen dazu bei, dass die Herstellung von Übersichtlichkeit in der Gemengelage der gerichtlichen Interaktionen gelingt. Dies soll in diesem Beitrag aufgezeigt werden (Schwerpunktmäßig werde ich vor allem auf ein Prozessbeispiel - „Verschwörung im Fotohaus" - eingehen).
Recht und Sprache stehen seit jeher in einer systematischen Verknüpfung. Die Epochenwende um 1500 begründet wichtige rechtliche und sprachliche Gegebenheiten, die bis in die Gegenwart wirksam sind. Ausgehend von der geschichtswissenschaftlichen Formel der ,Gleichzeitigkeit des Ungleichzeitigen' werden die Veränderungen im Rechtssystem und in den Kommunikationsformen der Frühen Neuzeit als komplexe Transformation mittelalterlicher Vorstellungen dargestellt. Exemplarisch wird auf die sprachgeschichtlichen Konsequenzen der Rezeption des römischen Rechtes ebenso eingegangen wie auf die Veränderungen in der Wissensverteilung und die Stellung des Deutschen gegenüber dem Latein des Mittelalters wie des Humanismus.
„Das Wort Beleidigung wird im Strafrecht in sehr verschiedener Bedeutung gebraucht", heißt es in einer Dissertation von 1933. Die Frage war mir gestellt: Was können Linguisten beitragen zur Rechtssprechung? Beleidigen scheint auf den ersten Blick ein kommunikativer Akt. Zu einem solchen hätte die Linguistik gewiss etwas zu sagen. Hier werden einige Ansatzpunkte für linguistische Fragestellungen am Beispiel des Beleidigens freigelegt. Grundlage für die Skizze ist eine Aktbeschreibung.
Die Arbeit des Redaktionsstabes der Gesellschaft für deutsche Sprache beim Deutschen Bundestag
(2002)
1. Vorbemerkungen
2. Mitarbeiter und Arbeiten der Abteilungen und Arbeitsstellen
3. Tagungen, Kolloquien und Vorträge externer Wissenschaftler am IDS
4. Lehraufträge und Vorträge von IDS-Mitarbeitern
5. Im Berichtsjahr erschienene Publikationen von IDS-Mitarbeitern
6. Kontakte des IDS zu anderen Institutionen, Studienaufenthalte und Besuche in- und ausländischer Wissenschaftler am IDS, Praktika, Besuchergruppen
7. Gremien des Instituts für Deutsche Sprache
8. Besondere Nachrichten
9. Personalstärke, Anschrift, finanzielle Angaben
10. Veröffentlichungen im Jahre 2001
In diesem Beitrag wird, anhand eines juristischen Kommentars eines Fallbeispiels, zunächst gezeigt, dass Handlungen bzw. deren Unterlassungen durch sprachliche Be- bzw. Zuschreibungen überhaupt erst solche konstruiert werden. Das heißt auch: Intentionalität ist erst durch die Sprache fass- und verhandelbar. In einem zweiten Teil werden strafrechtliche Zuschreibungspraktiken und deren Kriterien – die Nichteinhaltung eines Gebots bzw. die Übertretung eines Verbots – dargestellt und diskutiert.
An zahlreichen deutschen Hochschulen gibt es zusätzlich zu grundständigen rechtswissenschaftlichen Studiengängen auch Lehrangebote zu Grundlagen nichtdeutscher Rechtssysteme, für die sich der Terminus „Fachspezifische Fremdsprachenausbildung (für Juristinnen und Juristen)" (FFA) etabliert hat. Zunächst werden einige Merkmale des anglo-amerikanischen Rechts (common law) vorgestellt. Am Beispiel der Münsteraner FFA wird ein integratives Konzept juristischer und fachsprachlich ausgerichteter Kurse vorgestellt. Anhand von Kursevaluationen und der Forschungsergebnisse des interdisziplinären Forschungsprojekts „Verhaltensmuster englischer und deutscher Juristen und ihre Vermittlung in der Juristenausbildung" wird gezeigt, dass die Studierenden dazu tendieren, Sprachprobleme als Fachprobleme wahrzunehmen und eher zu einer fremdsprachlichen Fachausbildung tendieren. Daraus werden curriculare und didaktische Konsequenzen für die FFA entwickelt, die die Erwartungen der Studierenden aufgreifen sollen und den sprachlichen Anforderungen gerecht werden können.
Fachsprachenerwerb, sprachliche Dressur und versteckte Wertungen in der deutschen Juristenausbildung
(2002)
1. Bestimmte Sprachformen werden in der deutschen Juristenausbildung in einem Maße eingeübt, dass die Bezeichnung Dressur berechtigt ist. Fachsprache in einem anspruchsvollen Sinn des Begriffs spielt dabei Nebenrolle.
2. Die starke Konzentration auf die Einübung bestimmter Wort- und Satzfolgen stehen in Gegensatz dazu, dass Wertungen von rhetorischer Stimmungsmache beeinflusst werden. Als Analyseinstrument sind Regeln der Eristik wichtig, aber wichtiger sind wohl rhetorische Mittel, die die Sprachwissenschaft untersuchen könnte. Die problematische Zusammenführung von Sprachreglementierung und Stimmungsmache ist in der Ausbildung nicht Thema.
3. An die Sprachwissenschaft wird der Appell gerichtet, sich mit der Sprache in der Juristenausbildung zu beschäftigen, weil die Juristenausbildung der wissenschaftlichen Aufklärung über sich selbst dringend bedarf.
Erpressung ist eine Straftat, die sich meist in einer ersten Phase rein sprachlich manifestiert und so liegt es nahe, die Sprachwissenschaft zur Klärung eines derartigen Falles heranzuziehen. Ist es möglich, für eine Ermittlung relevante Aussagen über den Verfasser zu machen, den Verfasser zu kategorisieren? Ist er ein notorischer Schreiber, ein alter Bekannter, oder handelt es sich um einen ersten unbeholfenen Versuch? Diese und andere Fragen werden an Linguisten und Linguistinnen im BKA herangetragen, die sich in eine sehr ungewöhnliche Rolle einfinden und ihre Methodik auf sehr spezifische Fragestellungen zuschneiden müssen. Der Aufsatz soll die konkreten Bedingungen der linguistischen Arbeit im Bereich der Autorenerkennung im BKA vorstellen. Dabei werden Aufgabenstellungen, Methodik, Probleme und Forschungsdesiderate skizziert. Ziel ist es, Sprachwissenschaftler zu erreichen, die an einer konkreten Anwendung ihres Faches sowie an der Lösung sehr spezifischer Problemstellungen interessiert sind, und somit eine stärkere fachliche Vernetzung zu schaffen.
Parlamentarischer Diskurs als Schnittstelle zwischen politischer Allgemeinsprache und Rechtssprache
(2002)
Zu Beginn dieses Beitrages werden Debattenrede und Gesetz als die prototypischen Textsorten des parlamentarischen Diskurses miteinander konfrontiert. Ferner wird skizziert, in welcher Weise auf debattierte Gesetzentwürfe referiert wird. Im zweiten Teil wird der Blick erweitert auf die Vielfalt der Kommunikationstypen, Textsorten und intertextuellen Relationen, die den legislatorischen Prozess als Schnittstelle zwischen politischer Meinungsbildung und dem Formulieren von Gesetzen prägen. Im dritten und letzten Teil wird versucht, auf argumentationstheoretischer Grundlage deutlich zu machen, dass im parlamentarischen Diskurs keine Vermischung der Teilsysteme Politik und Recht stattfindet und dass dies sich insbesondere darin manifestiert, dass der Gesetzestext dort etwas gänzlich anderes ist als der Gesetzestext im Rechtssystem. Als Belegmaterial werden Texte aus drei parlamentarischen Beratungsprozessen beigezogen, die jeweils auf ihre Weise signifikant sind für legislatorische Kommunikation in der Bundesrepublik Deutschland: In Texten aus der Asylrechtsdebatte im Jahre 1993 geht es um eine Grundgesetzänderung. Die Texte zur Änderung des § 34 im Baugesetzbuch aus dem Jahr 1986 gehören dagegen der parlamentarischen Alltagsauseinandersetzung um ein „einfaches Gesetz" von weit geringerer politischer Brisanz an, beachtet vor allem in den betroffenen Fachkreisen. Der dritte Beratungsprozess, aus dem Texte herangezogen werden, betrifft das Ratifizierungsgesetz zu einem Staatsvertrag, und zwar einem der wichtigsten, der in den Jahrzehnten der deutschen Teilung abgeschlossen wurde: dem Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR im Jahre 1973.
Bevor ein Urteil im Strafverfahren gefällt werden kann, muss festgestellt werden, was der Fall war. Es fragt sich, mit welchen Ressourcen und in welchen sprachlichen Formen strittige Sachverhalte in Rechtsdiskursen bearbeitet und entschieden werden. Und wie diese Ressourcen sich zu den normativen Vorgaben und institutionellen, Programmen verhalten. Die Vorstellung, dass hier „Alltagstheorien" von Entscheidern oder lebensweltliche Plausibilitäten den Ausschlag gäben, soll auf der Basis eines pragmatischen Konzepts von Normalität präzisiert werden. Dazu wird ein Konzept von Normalitätsfolien als kollektiven, gesellschaftlich erarbeiteten Bildern von Ereignisabläufen, Handlungen und Dispositionen herangezogen und mit authentischen Daten belegt.
Für die These, dass Gesetzestexte Grenzgänger zwischen Recht und Politik seien, muss in einem ersten Teil ein Gegensatz aufgebaut werden zwischen dem politischen Diskurs und dem Diskurs des juristischen Normtextes: Der Gesetzestext, wiewohl ein Kind der Politik und von Politik umstellt, ist vom Ideal her etwas ganz anderes als ein politischer Text. Ist die Grenze zwischen den Diskursen dann einmal gezogen, kann in einem zweiten Teil den sprachlichen Elementen des Politischen in Gesetzestexten nachgefragt werden. Das soll mit Beispielen aus der schweizerischen Bundesverfassung, aber auch aus schweizerischen Gesetzen und Verordnungen gezeigt werden. Das Politische hat linguistisch besehen allerlei Gestalt: Es ist zu fassen mit Kategorien der Textfunktion, es zeigt sich in einem bestimmten Umgang mit Implizitheit und Explizitheit, im Einsatz rhetorischer Mittel, vor allem aber im Wortschatz. Bei diesem stellt sich im Besonderen die Frage, welche ausserrechtlichen Bereiche die Gesetzestexte lexikalisch alimentieren und was mit den Wörtern beim Wechsel vom politischen in den juristisch-normativen Diskurs passiert. Anhand von zwei Beispielen wird diesen Fragen etwas intensiver nachgegangen. In einem dritten Teil wechselt die Perspektive: Die Behauptung ist nun, dass die Sprache von Gesetzestexten an sich etwas Politisches ist und die Arbeit an dieser Sprache (Gesetzesredaktion) mithin eine politische: seien das die generellen Bemühungen um Verständlichkeit; der tabulose redaktionelle Eingriff, der immer auch ans Materielle rührt; die bewusste Wahl und Abwahl von Bezeichnungen und damit der Positionsbezug in Wortkämpfen; oder der Einsatz für eine geschlechtergerechte Gesetzessprache. In einem Resümee wird schliesslich die akademische Linguistik von der Praxis der Gesetzesredaktion zu vermehrter Vor-, Mit- und Nacharbeit in Fragen der Gesetzessprache eingeladen.
Der Beitrag nimmt die sprachlichen Defizite aufs Korn, die sich in fast allen deutschen Landesverfassungen finden und leider zahlreiche Novellierungen überdauert haben. Verschraubte Syntax und altertümlicher Fachjargon führen zu missverständlichen, oft unfreiwillig komischen Texten. Besonders die Sprache der Verfassungen Bayerns und Baden-Württembergs ist reparaturbedürftig: Diesen beiden Gesetzeswerken sind die meisten Beispiele für solch stilistisches Unvermögen entnommen.
Die Frage danach, was ein Fremdwort ist, scheint auf den ersten Blick müßig, führt bei näherer Betrachtung aber zu einer Vielzahl von Problemen, auf die sich keineswegs lapidare Antworten geben lassen. Anders gesagt: Während die Allgemeinheit mühelos mit dem Ausdruck »Fremdwort« umgeht (und dabei allerdings keinen allzu großen Wert auf feine Unterscheidungen legt), tut sich die Fachwelt eher schwer damit, zu bestimmen, was unter einem »Fremdwort« zu verstehen ist.
Tests haben gezeigt, dass sprachwissenschaftlich nicht vorbelastete Zeitgenossen mit den groben Kategorien »Fremdwort« und »deutsches Wort« auskommen und als Unterscheidungskriterium vor allem den Grad ihrer Vertrautheit mit einem Wort benutzen. Dabei kommt es auch schon einmal vor, dass ein etwas ungebräuchlicheres, abgelegeneres Wort deutscher Herkunft (etwa Flechse oder tosen) als Fremdwort eingestuft wird. Vereinzelt haben Sprachwissenschaftler auch schon den Schluss gezogen, dass der Terminus »Fremdwort« nun ganz und gar unbrauchbar geworden sei bzw. dass es gar keine Fremdwörter gebe. In der Regel haben sich Linguisten traditionell und bis in die Gegenwart jedoch bemüht die Unterschiede herauszuarbeiten, die zwischen Fremdwörtern und heimischen Wörtern bestehen und sind dabei mitunter zu weit differenzierenden Klassifikationen gekommen, deren Wert in Bezug auf die Durchdringung der Problematik unbestritten ist, die sich aber sonst eher als wenig handhabbar erweisen.
Sprache und Recht
(2002)
Der Tagungsband möchte das interdisziplinäre Gespräch zwischen Sprach- und Rechtswissenschaft ein weiteres Mal und vor dem Hintergrund aktueller gesellschaftlicher Entwicklungen anregen.
Die hierfür ausgewählten Themen werden sowohl aus linguistischer wie aus juristischer Perspektive, d.h. von Sprachwissenschaftlerinnen und Sprachwissenschaftlern sowie von Juristen beleuchtet: Verhältnis von Sprache, Recht, Öffentlichkeit und Politik, Kommunikation vor Gericht, eine z.T. sprach- bzw. rechtsphilosophische Sicht auf rechtsrelevante Äußerungen, Fragen der Auslegung inbesondere angesichts der verzweigten Intertextualität des Rechts, historische und aktuelle (auf die europäische Einigung zurückzuführende) Wandlungen von Rechts- und Sprachsystemen, der Nutzen der Linguistik für die Kriminologie sowie Ursachen und Lösungen für die Schwerverständlichkeit von Gesetzen.
In recent decades, the investigation of spoken language has become increasingly important in linguistic research. However, the spoken word is a fleeting phenomenon which is difficult to analyse and which requires an elaborate process of examination and appraisal. The Institute for the German Language (Institut für Deutsche Sprache) has the largest collection of recordings of spoken German, the German Speech Archive (Deutsches Spracharchiv [DSAv]). Up to now, the inadequate processing and accessibility of the valuable material held by the DSAv has been regarded as its major shortcoming. A solution to this problem is at hand now that a start has been made with the systematic modernization of the DSAv and, in particular, with the digitalization of its material. In recent years, we have been able to systematically exploit the unique opportunities provided by a new and easier form of access to the spoken language via the recorded sound signal, which can be realized digitally in the computer, and its linkage to the corresponding texts and documentary data. Through the integration of the existing data about the corpora and of the written versions of the texts into an information and full text database and through the linking of these data with the acoustic signal itself, it is now possible for us to construct a data pool which allows a better documentation of the material and provides rapid internal and external access to the sound recordings. Processed in such a way, the material of the German Speech Archive can now be regarded as having been saved for posterity. As a result, entirely new areas of inquiry and entirely new research perspectives have been opened up. This is true both for the work of the Institute itself and for linguistic research in German as a whole.