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Kein Grund zur Panikmache
(2002)
Der Artikel beschreibt die Entwicklung eines sprachlichen Mythos, einer in Sprache entwickelten und gefassten, zu Propagandazwecken (miss)gebrauchten Konstruktion von Wirklichkeit, die nicht nur das Wirklichkeitsbild einer Epoche prägte, sondern in starkem Maße auch in die Wirklichkeit der davon betroffenen Menschen eingriff und diese veränderte. Die Legende vom Dolchstoß, vom hinterrücks verübten Mord am deutschen Frontsoldaten, vom Verrat aus den eigenen Reihen, wird von seinen Vertretern dazu benutzt, die eigene Verantwortung für die Niederlage der Deutschen im 1. Weltkrieg auf den politischen Gegner abzuwälzen, um diesen nicht nur politisch, sondern auch gesellschaftlich zu diffamieren. Doch war diese Legende kein spontanes Produkt einer von Chaos geprägten Nachkriegszeit, sondern sie gehörte bereits zum politischen Strategiespiel einer in der Bismarckzeit eingeführten Propagandaschlacht. In ihr wurde bereits die Erwartungshaltung geschürt, dass in der Stunde der Not Sozialdemokraten, Juden, Katholiken und Freimaurer das Vaterland nicht nur im Stich lassen, sondern es aus fehlender nationaler Gesinnung verraten würden. Die Sprachlichkeit dieser Vorgänge hervorzuheben, ist das besondere methodische und theoretische Anliegen des Artikels.
Sprache, Recht und Öffentlichkeit - Gesellschaftliche Relevanz des Themas aus linguistischer Sicht
(2002)
In Zeiten des moralischen oder technischen Wandels werden die in der Allgemeinsprache sedimentierten bzw. aufgehobenen Werte und Grenzlinien fragwürdig, und der allgemeinsprachliche Diskurs gerät in Spannung zu den rechtsprachlichen Spezialdiskursen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Was man sagt, was sagen wir, wann - im Hinblick auf die Abtreibungsproblematik oder das Klonen von Embryonen - „das Leben" oder „Leben" beginne, ab wann, sagt man, sagen wir, sei - im Hinblick auf die Organverpflanzung - „der Mensch tot"? Soll die gleichgeschlechtliche Partnerschaft eine „Ehe" genannt werden, sollten RU 486 und Viagra „Medikamente" oder „Tötungspille" bzw. „Lifestylepille" heißen? Über diese und ähnliche Sach- und Sprachfragen wird bei der Rechtsformulierung im Parlament und seinen Nebenorganen .parliert' oder bei der Rechtsprechung im Gericht das Urteil „im Namen des Volkes" (heißt das auch im Namen der Sprache des Volkes?) gesprochen. Was in solchen Brisanzphasen aus sprachwissenschaftlicher Perspektive augenscheinlich wird, soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden: Einmal geht es um die in den frühen 80er Jahren beobachtbare Wandlung der Verwendung des Wortes Bullen (als Bezeichnung von Polizisten) vom beleidigenden Schimpfwort zur umgangssprachlichen Fremd- und Selbstbezeichnung (in Filmen des Schimanski-Genres bzw. in Ausdrücken wie Bullenballett, Bullenorden) und um die analoge Wandlung in der Rechtsprechung über dieses problematische „Sprachdelikt". Zum anderen geht es um den medien öffentlichen und parlamentarisch-öffentlichen Streit um die Artikulation eines neuen Grenzpunktes zwischen Leben und Tod im Hinblick auf die Organverpflanzung. Dabei besteht das sprachlich Dilemmatische dieses Problemverhalts darin, dass zum Zeitpunkt des Hirntodes der Mensch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes durch das Grundgesetz „so tot wie nötig" und vom Standpunkt der Organspende aus „so lebendig wie möglich" sein soll. Immer handelt es sich auch um sprachliche Handlungen mit immensen gesellschaftlichen Folgen.
Wer Gerechtigkeit will, bekommt ein Urteil. Das ist ein alter Spruch, der im Verhältnis zwischen Sender und Empfänger der Rechtsbotschaft immer neu institutionell umzusetzen und persönlich zu verarbeiten ist. Am Anfang steht die nicht fachlich gemeinte Rechtsfrage: Was hätte ich tun sollen? Sie muss nicht, aber sie kann einen Prozess in Gang setzen. Über das Zeichen, das eine Klage enthält, wird dann mit den Mitteln der Sprache justizöffentlich disponiert. Das Dispositiv der Justiz hat seinen Preis, und dieser Preis schlägt sich in medialen Kosten nieder: in Geldnachteilen, in Zeit und Wahrheit. Das sind die Kosten des Rechtsstaats, die sprachpragmatische Analysen beziffern können. - Und was gewinnt man statt dessen? Hier reicht die Spannweite vom Lobpreis der Ordnung über die schwache Trostrede, der Naturzustand des Kampfes aller gegen alle werde überwunden, bis zum resignativen Abschied, wonach gar nichts zu gewinnen und überhaupt nur Verluste zu realisieren seien, also eben der Rechtsstaat, aber nicht Gerechtigkeit zu erwarten steht. Semiotisch gesehen, gewinnt man mit dem Justizdispositiv auch nichts vom Kern des Rechts - das wäre gar nicht möglich - , sondern man erfahrt die Disposition darüber, was als Recht und Unrecht gilt. Das gerade ist Inhalt einer Entscheidung. Man weiss nachher, was als „Recht" gilt. Das bleibt äußerlich - zum Glück. Glauben muss man es nicht.
Die juristische Arbeit besteht in der Entscheidung von Bedeutungskonflikten zur Festlegung auf Sprachnormen. Die deuten auf legitimatorische Standards und müssen angesichts der Vielfalt und Divergenz des Sprachgebrauchs immer wieder gesetzt und auch durchgesetzt werden. Das Normativitätsproblem verweist auf eine Praxis des Forderns und Lieferns von Gründen. Die juristische Entscheidung vollzieht sich im sozialen Raum eines diskursiven Verfahrens. In ihm geht es um einen Konflikt sich ausschließender Lesarten desselben Gesetzes. Es geht somit nicht um die Auffindung einer Sprachregel, sondern um eine Sprachnormierung. In der Frage der Legitimität einer Entscheidung über die widerstreitenden Lesarten liegt der Ansatzpunkt der verfahrensbezogenen Normen aus dem Umkreis des Rechtsstaatsprinzips. Das Rechtsstaatsprinzip kann als ein kodifizierter Sonderfall kommunikativer Ethik angesehen werden. Es kodifiziert eine bestimmte Kultur des Streitens, welche im juristischen Bereich durch Rechtsprechung und Lehre eine spezifische Ausprägung erfahren hat.